Promillegrenze auf dem Fahrrad
Sicherheit im Straßenverkehr ist von höchster Bedeutung – und das betrifft nicht nur Autofahrer. Auch Fahrradfahrer müssen sich bewusst sein, wie Alkoholkonsum ihre Fahrtüchtigkeit beeinflussen kann. In diesem Beitrag werfen wir einen Blick auf die Promillegrenze für Radler in Deutschland und warum es trotz des vermeintlich geringen Risikos wichtig ist, nüchtern Fahrrad zu fahren.
Welche Promillegrenze gilt für das Fahrrad?
Unter Einfluss von Alkohol am Straßenverkehr teilzunehmen, kann nicht ausschließlich bei Kraftfahrzeugführer:innen zu hohen Strafen führen. Auch als Radler mit einer Blutalkoholkonzentration ab 1,6 Promille gilt man als absolut fahruntüchtig und macht sich strafbar. Aber Achtung! Schon eine Alkoholisierung ab 0,3 Promille kann strafbar sein, wenn zusätzlich alkoholbedingte Auffälligkeiten vorliegen. Solche Ausfallerscheinungen sind zum Beispiel das Fahren von Schlangenlinien, Stürze, Gleichgewichtsprobleme oder das alkoholbedingte Verursachen eines Unfalls.
Die Fahrrad Alkoholgrenze gilt übrigens auch für E-Bikes, also Fahrräder mit elektrischer Tretunterstützung bis 25 km/h. E-Bikes, die allein durch einen elektrischen Motor angetrieben werden oder mit einer elektrischen Tretunterstützung bis 45 km/h gelten hingegen schon als Kraftfahrzeuge und unterliegen den Regelungen, die auch für Autofahrende gelten.
Mit welchen Strafen kann man ab 1,6 Promille rechnen?
Das Fahren eines Fahrrads mit überschrittener Promillegrenze wird mit einer Geldstrafe üblicherweise in einer Höhe von etwa 30 Tagessätzen (also ca. ein monatlicher Nettogehalt), sowie zweier Punkte im Fahreignungsregister in Flensburg bestraft.
Darf man ein Fahrrad betrunken schieben?
Als alkoholisierter Fußgänger ist das Schieben eines Fahrrads im Normalfall nicht strafbar. Wer das Rad aber kaum festhalten oder geradeaus schieben kann und es dadurch zu einer Gefährdung anderer oder einen Unfall kommt, haftet auch dafür.
Wann ist der Führerschein weg?
Ein Fahrverbot gibt es für eine Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr zwar nicht, je nach Blutalkoholkonzentration im Körper zum Zeitpunkt der Tat können dennoch weitere Konsequenzen auf den Täter zukommen. Ab 1,6 Promille ordnet die Fahrerlaubnisbehörde eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) an, da nämlich vermutet wird, dass ein Alkoholproblem vorliegt. Sollte im Ernstfall die MPU negativ ausfallen, wird die Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge entzogen, auch wenn „nur“ mit dem Fahrrad gefahren wurde. Der Führerschein ist somit erstmal weg!
Die MPU wird selbst angeordnet, wenn der Fahrradfahrende (noch) keinen Führerschein hat. Wer am Straßenverkehr teilnimmt, sollte auch dafür geeignet sein. Tatsächlich kann sogar ein Fahrverbot für das Fahrrad ausgesprochen werden, wenn befürchtet wird, dass wieder betrunken Fahrrad gefahren wird.
Innerhalb der Probezeit gilt die 0,0 Promillegrenze für Kraftfahrzeugführer/innen. Da ein Fahrrad kein Kraftfahrzeug ist, gilt diese Promillegrenze nicht.